Gesetze und Verordnungen        

 

Energieeinsparverordnung  [EnEV 2009]

 

Der nachfolgende Text fasst die am 29.04.2009 im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) zusammen. Die Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die Neuregelungen, die am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten sind. Der Inhalt istsorgfältig und nach bestem Wissen erstellt worden. Die Deutsche Energie-Agentur [dena] als Urheber übernimmt keinerlei Haftung für eventuell falsche oder missverständliche Darstellungen. Im Zweifel sind die Originaltexte, wie von den Bundeministerien veröffentlicht, maßgeblich. Die Texte finden Sie unter: zukunft-haus / Energieausweis

 

Was regelt die EnEV?

 

Wie bisher regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) folgende Bereiche:

 

  • Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)
  • Energetische Mindestanforderungen für Neubauten
  • Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
  • Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
  • Energetische Inspektion von Klimaanlagen
  • Ordnungswidrigkeiten

 

Für welche Gebäude gilt die EnEV?

 

  • Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
  • Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z.B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für ganz spezielle Nutzungen, wie z.B. Ställe und Gewächshäuser.

 

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2007? (Überblick)

 

Nachdem mit der EnEV 2007 im Wesentlichen Regelungen für Energieausweise für Bestandsgebäude eingeführt worden sind, wird mit der neuen EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand in einem ersten Schritt verschärft. Eine zweite Stufe der Verschärfung soll - wie in Meseberg vom Kabinett verabschiedet - mit der EnEV 2012 umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2009 laut Kabinettsentwurf mit Maßgaben des Bundesrates sind:

 

  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau und Sanierung um ca. 30 %.
  • Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile im Falle wesentlicher Änderungen im Gebäudebestand um ca. 15 %.
  • Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude. Der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
  • Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens (DIN V 18599) für Wohngebäude, das alternativ zum bestehenden Verfahren (nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10) für die Bilanzierung herangezogen werden kann. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude müssen nachdem gleichen Verfahren berechnet werden.
  • Der einzuhaltende Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H‘T wird bei Wohngebäuden nicht mehr in Abhängigkeit des A/Ve-Verhältnisses ermittelt, sondern bezieht sich auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf die Größe. Kleine freistehende Einfamilienhäuser haben demnach einen niedrigeren H‘T einzuhalten als andere Wohngebäude.
  • Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der bestehenden EnEV von 2,7 auf den Faktor 2,6 verringert.
  • Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicher-heizungen.
  • Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Bestimmungen der EnEV durch Bezirksschornsteinfegermeister.
  • Anpassung der Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen.
  • Stärkung des Vollzugs der EnEV durch die Einführung privater Nachweispflichten (Fachunternehmererklärungen) und die Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten.

 

Welche laut Kabinettsentwurf vom 18.06.2008 geplanten Änderungen enthält die EnEV 2009 nach Bundesratsbeschluss vom 06.03.2009 nicht mehr?

 

  • Die Stichprobenregelung entfällt. Damit sind die zuständigen Landesbehörden nicht mehr verpflichtet, Unternehmererklärungen zumindest stichprobenartig zu überprüfen.
  • Die Eigentümererklärung entfällt. Demnach müssen in Eigenleistung durchgeführte Arbeiten nicht mehr durch entsprechende Dokumentation festgehalten werden. Der Bundesrat begründet dies damit, dass den Eigentümern in der Regel die Fachkenntnis fehlt, die geänderten oder eingebauten Anlagenteile mit den Anforderungen der EnEV 2009 festzustellen.
  • Die Möglichkeit, bei einer zuständigen Landesbehörde (oder bei einem mit der öffentlichen Aufgabe Beliehenen) einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit des absolvierten Ausbildungsganges zu stellen, entfällt. Somit können Personen, deren Ausbildungsabschluss nicht den geforderten beruflichen Vorbildungen gemäß § 21 Absatz 1 der EnEV entspricht, weiterhin keine Energieausweise ausstellen.

 

Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert?  

Neubau (§ 3)

 

  • Beim Neubau von Wohngebäuden müssen - wie bisher - sowohl die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle als auch die Anforderungen an den zulässigen Höchstwert des Primärenergiebedarfs eingehalten werden.
  • Der Nachweis über die Einhaltung des maximalen Primärenergiebedarfs wird nach EnEV 2009 nicht mehr anhand einer einfachen Formel in Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis geführt. Stattdessen wird der Maximalwert anhand eines in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identischen Gebäudes ermittelt, das eine durch die Verordnung festgelegte energetische Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik besitzt (Referenzgebäudeverfahren). Der für dieses Referenzgebäude ermittelte Primärenergiekennwert ergibt den maximal einzuhaltenden Wert für das jeweilige Gebäude.
  • Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2007 um durchschnittlich 30% verringert. Die verschärften Anforderungen können über eine verbesserte Gebäudehülle und Anlagentechnik erreicht werden. Die tatsächliche Verschärfung gegenüber der EnEV 2007 ist aufgrund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens und der Abhängigkeit von der Gebäudegeometrie nicht pauschal zu beziffern.
  • Die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle werden wie bisher auch über einen durchschnittlich einzuhaltenden U-Wert über die gesamte Gebäudehülle (den spez. Transmissionswärmeverlust H‘T) nachgewiesen. Allerdings wird der Höchstwert nicht wie bisher über das A/Ve – Verhältnis ermittelt, sondern über den Gebäudetyp. Es wird unterschieden zwischen den Typen „Freistehendes Wohngebäude (mit AN größer oder kleiner als 350 m²)“, „Einseitig angebautes Wohngebäude“, „alle anderen Wohngebäude“ und „Erweiterung und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 (5) EnEV“.
  • Für innovative Heizsysteme, für deren Berechnung es weder anerkannte Regeln der Technik noch gesicherte Erfahrungswerte gibt, können Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden. Der bisher alternativ zulässige Nachweis über die Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes der Gebäudehülle, die so genannte 76%-Regel, entfällt dadurch.

 

Änderung, Erweiterung und Ausbau von Wohngebäuden (§ 9)  

 

Bei der Änderung, Erweiterung und Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis der Einhaltung der EnEV wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden:

 

  • Nachweis für einzelne Bauteile:
    Das geänderte Bauteil darf - wie bereits in der EnEV 2007 definiert - festgelegte U-Werte nicht überschreiten (Anlage 3). Das Anforderungsniveau der U-Werte wurde je nach Bauteil in unterschiedlicher Höhe verschärft (z.B. für Außenwände von 0,35 bzw. 0,45 W/(m²K) auf 0,24 W/(m²K) oder für Fenster von 1,7 auf 1,3 W/(m²K)).
  • Nachweis für das gesamte Gebäude:
    Alternativ zum Bauteilverfahren kann wie bisher der Nachweis über die Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gesamte Gebäude geführt werden. Dabei darf der Jahresprimärenergiebedarf des geänderten Wohngebäudes den eines gleichartigen Neubaus um nicht mehr als 40% überschreiten (Berechnung nach Referenzgebäude-verfahren). Ebenso darf der spez. Transmissionswärmeverlust H’T den Maximalwert für Neubauten um nicht mehr als 40 % überschreiten (Tabellenwert).
  • Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde verändert und vereinfacht. Nach der EnEV 2007 mussten keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 20% einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wurde. Zukünftig müssen keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 10 % einer Bauteilfläche des gesamten Gebäudes – d.h. ohne Berücksichtigung derOrientierung - geändert werden. Die Anforderungen der EnEV an die einzuhaltenden U-Werte beziehen sich dabei wie bisher auch auf die Bauteilfläche, die verändert wird (nicht auf die Gesamtfläche).
  • Beim Ausbau von Dachraum und bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen ermöglichte die EnEV 2007 den Nachweis über die Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes der Gebäudehülle (so genannte 76%-Regel) – diese Möglichkeit entfällt nun.
  • Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mind. 15 m² bis höchstens 50 m² sind die betroffenen Außenbauteile nach den Anforderungen der Anlage 3 EnEV auszuführen. Hingegen sind bei Erweiterung und Ausbau einesGebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mehr als 50 m² Nutzfläche die betroffenen Außenbauteile gemäß § 3 bzw. § 4 EnEV auszuführen.

 

Wie ändert sich das Berechnungsverfahren für Wohngebäude?

 

  • Neben dem bisher bekannten Bilanzierungsverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN 4701-10 wird ein neues Berechnungsverfahren eingeführt, das auf der DIN V 18599 beruht (Anlage 1 Nr. 2.1). Zwischen beiden Berechnungsverfahren besteht freie Wahlmöglichkeit. Zu berechnendes Gebäude und Referenzgebäude müssen nach dem gleichen Verfahren berechnet werden. Ziel der Einführung der DIN V 18599 auch für Wohngebäude sind die realistische Abbildung besonders energieeffizienter Gebäude und die Harmonisierung der Berechnungsmethoden für Wohn- und Nichtwohngebäude. Die DIN V 18599 soll hierfür um einen Teil erweitert werden, der die Bilanzierung von Wohngebäuden in zusammengefasster Form beschreibt.
  • Das bisherige vereinfachte Berechnungsverfahren für Wohngebäude ist mit Einführung des Referenzgebäudeverfahrens nicht mehr anwendbar.
  • In der EnEV 2007 werden für Neubauten und Bestandsgebäude zwei unterschiedliche Formeln zur Berechnung der Gebäudenutzfläche (AN) aus dem beheizten Gebäudevolumen vorgeschrieben. In der EnEV 2009 wurden die Formeln vereinheitlicht, nun geht jeweils die durchschnittliche Geschosshöhe bei sehr hohen oder sehr niedrigen Geschossen (höher als 3,0 m oder niedriger als 2,5 m) in die Berechnung von AN mit ein (Anlage 1, Nr. 1.3.3).

 

Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert?

 

  • Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Das Anforderungsniveau des Jahres-Primärenergiebedarfs wird - wie bei Wohngebäuden – verschärft (Anlage 2, Nr. 1.2.2).
  • In der EnEV 2007 wurden Anforderungen an die Gebäudehülle für alle Außenbauteile gemeinsam über den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizient (H‘T) geregelt.

 

In der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (U) der einzelnen Außenbauteile. Dazu werden diese in vier Gruppen eingeteilt (Anlage 2, Nr. 1.3):

 

  • 1. alle opaken, d.h. lichtundurchlässigen Bauteile gemeinsam;
  • 2.Vorhangfassaden;
  • 3.Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln und
  • 4.alle anderen transparenten Bauteile, die nicht in vorherigen Kategorien enthalten sind. Die bisherige Differenzierung nach dem Fensterflächenanteil entfällt damit.

 

  • Wird von einem Bauteil mehr als 10% der gesamten Bauteilfläche geändert, müssen für die geänderte Bauteilfläche Mindest-U-Werte nach Anlage 3 eingehalten werden. Die Anforderungen an die U-Werte dieser Bauteile werden je nach Bauteil in unterschiedlicher Höhe verschärft (z.B. für Vorhangfassaden, die ersetzt werden, von 1,90 auf 1,50 W/(m²K) oder für Verglasungen, die ersetztwerden, von 1,5 auf 1,1 W/(m²K)).
  • Wie beim Wohngebäude entfällt die so genannte 76%-Regel, d.h. die Nachweismöglichkeit über die Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten der Gebäudehülle (H’T).

 

Wie ändert sich das Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude?

 

  • Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Ein-Zonen-Modell) nach Anlage 2 der EnEV wird auf weitere Nutzungstypen erweitert (Turnhallen, Bibliotheken, Gewerbebetriebsgebäude und Gebäude des Groß- und Einzelhandels unter 1.000 m² unter bestimmten Bedingungen).

Es werden folgende Vereinfachungen des Berechnungsverfahrens vorgenommen:

 

  • Ansatz der tatsächlich vorhandenen Beleuchtungsstärke z.B. bei Einzelhandel
  • Wenn für die energetische Bewertung keine Regeln der Technik vorliegen, müssen zukünftig die Eigenschaften vergleichbarer Komponenten angesetzt werden (statt bisher die der Referenzausführung)

 

Welche Änderungen ergeben sich in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien?

 

  • Mit dem Begriff erneuerbare Energien werden nun neben Solarenergie, Erdwärme, Biomasse und Umweltwärme auch Wasserkraft und Windenergie bezeichnet (§ 2).
  • Bei der Berechnung von Neubauten darf nun auch Strom aus erneuerbaren Energien auf den Endenergiebedarf angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird. Der erzeugte Strom muss vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt werden und es darf nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netzeingespeist werden (§ 5).
  • Für flüssige und gasförmige Biomasse wird in der Regel der Primärenergiefaktor von „Heizöl EL“ bzw. „Erdgas H“ angesetzt (Anlage 1 und 2 jeweils Nr. 2.1.1). Nur wenn die Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Gebäuden erzeugt wird, die mit dieser versorgt werden, darf stattdessen ein Primärenergiefaktor von 0,5 angesetzt werden (einschl. quartiersbezogene Versorgung).
  • Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist die in der EnEV 2007 vorgeschriebene Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme (ehem. § 5) für Neubauten nicht mehr notwendig.

 

Welche Austausch- und Nachrüstverpflichtungen gibt es?

 

  • Die Übergangsfristen für den Austausch von Öl- und Gasheizkesseln von vor 1978 sind Ende 2008 ausgelaufen. Nach EnEV 2009 ist daher der Betrieb dieser Heizkessel nicht mehr gestattet (§10).
  • Die Pflicht, dass Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt sein müssen, besteht fort.
  • Die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke wurde verschärft und ausgeweitet: Der erforderliche U-Wert für nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beträgt nun 0,24 W(m²K). Bis 31.12.2011 müssen auch die begehbaren Dachgeschossdecken gedämmt werden und der U-Wert der Geschossdecken von 0,24 W(m²K) ist ebenfalls einzuhalten. Alternativ kann stattdessen das darüber liegende Dach gedämmt werden.
  • Ausnahmen: Eine Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren und der obersten Geschossdecke muss nicht durchgeführt werden, wenn diese unwirtschaftlich wären. Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 01.02.2002 einen Eigentümerwechsel gab.

 

Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen

 

Elektrische Speicherheizsysteme – so genannte Nachtspeicherheizungen – sollen mit einem Alter von mindestens 30 Jahren langfristig und stufenweise unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots außer Betrieb genommen werden (§ 10a). Nachtspeicherheizungen müssen in Wohngebäuden ab 6 Wohneinheiten und normal beheizten Nichtwohngebäuden bis spätestens 31.12.2019 außer Betrieb genommen werden, sofern diese älter als 30 Jahre sind und in Wohngebäuden das einzige Heizsystem darstellen bzw. in Nichtwohngebäuden mehr als 500 m² Nutzfläche beheizen.

 

  • Geräte, die ab 1990 aufgestellt oder eingebaut wurden dürfen noch länger in Betrieb bleiben: Sie müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung oder – bei Erneuerung von wesentlichen Bauteilen – spätestens 30 Jahre nach der Erneuerung außer Betrieb genommen werden. Der Ersatz von alten Nachtspeichergeräten durch neue wird ausgeschlossen.
  • Werden zwei oder mehr solcher Heizgeräte in einem Gebäude betrieben, ist das Alter des zweitältesten Heizaggregats für den Austauschzeitpunkt maßgeblich.
  • Ausnahmen sind für den Austausch vorgesehen, wenn der Austausch auch unter Inanspruchnahme von Förderprogrammen unwirtschaftlich wäre oder das Gebäude mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht, also
  • der Bauantrag nach dem 31.12.1994 gestellt wurde,
  • das Gebäude von Beginn an oder nach einer entsprechenden Sanierung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1995 erfüllt.
  • Eine Ausnahme ermöglicht die elektrische Beheizung mit sehr niedrigen Leistungen von weniger als 20 W/m², wie z. B. bei Passivhäusern.

 

Was ist bei der Inbetriebnahme von neuen Heizungen zu beachten?

 

  • Die EnEV 2009 definiert in §13 i.V.m. Anlage 4a die anlagentechnischen Mindestanforderungen an Heizkessel. Im Fall der Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen sind diese Mindestanforderungen auch auf sonstige Wärmeerzeuger anzuwenden, deren Heizleistung größer als 20 W/m² Nutzfläche ist.
  • Die Mindestanforderung bezieht sich nun nicht mehr auf den Typ der Anlage (bisher: Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel) sondern auf eine Aufwandszahl: das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp darf nicht größer als 1,30 sein. Bestehende Gebäude, die den zulässigen Primärenergiebedarfskennwert um mehr als 40% unterschreiten, sind von der Anforderung des Nachweises der Aufwandszahl ausgenommen.
  • Niedertemperatur- Heizkessel und Brennwertkessel erfüllen regelmäßig die o. g. Anforderung an die Aufwandszahl. Bei Gas- und Öl-Brennwertkesseln liegen die Werte für die Aufwandszahl eg lt. DIN V 4701-10 so niedrig (max. 1,08), dass z.B. Brennwertkessel bei jeder Gebäudegröße bei einem fp nach DIN 4701-10, Tabelle C4.1 von 1,1 noch die Forderung von eg * fp < 1,30 erfüllen. Auch Niedertemperaturkessel erfüllen regelmäßig die o.g. Anforderung.

 

Was muss bei Klima- und Lüftungsanlagen beachtet werden?

 

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

 

Die bereits in der EnEV 2007 vorgeschriebene energetische Inspektion von Klimaanlagen soll zukünftig von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde geprüft werden können. Hierfür ist gemäß § 12 Abs. 2 dem Betreiber von der inspizierenden Person eine Bescheinigungauszustellen, die neben den Ergebnissen der Inspektion auch die Angabe des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung der inspizierenden Person beinhaltet. Der Betreiber hat diese Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6 der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Wann und in welcher Form eine solche Prüfung durchgeführt wird, bleibt den Bundesländern überlassen. Die Inspektionen dürfen laut § 12 Abs. 5 nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Diese fachkundigen Personen werden nach EnEV 2009 umbenannt in „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss (vormals: Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen). Hintergrund dieser Begriffsänderung durch den Bundesrat ist die Anpassung der Begrifflichkeit an die Berufsqualifikationsrichtline.  

 

Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

 

  • Für größere Klima- und Lüftungsanlagen, die auch zur Luftbefeuchtung oder Luftentfeuchtung bestimmt sind, gilt nun auch eine Pflicht zur Nachrüstung von elektronischen Steuerungseinrichtungen, die den Sollwert für Befeuchtung und Entfeuchtung getrennt regelnkönnen.
  • Künftig wird bei erstmaligem Einbau und beim Ersatz von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen eine „maßvolle Dämmpflicht“ eingeführt (siehe Anlage 5 Tabelle 1: 6 mm mit WLG 035). Im Gegensatz zu Heizungsanlagen bestehen bisher keine Anforderungen an die Dämmung von Kälteverteilnetzen. Bei fachgerechter Ausführung werden sie jedoch aus Gründen der Kondensatvermeidung sowieso wärmegedämmt, so dass i.a. keine Mehrkosten entstehen.
  • Klimaanlagen mit hohem Kältebedarf (Nennleistung größer 12 kW) und raumlufttechnische Anlagen mit einem hohen Volumenstrom (mehr als 4.000 m³/h), die neu eingebaut werden oder deren Zentralgeräte erneuert werden, müssen gemäß § 15 Abs. 5 mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung versehen sein.

 

Was ändert sich beim Energieausweis?

 

Die Regelungen zum Energieausweis aus der EnEV 2007 bleiben im Wesentlichen unverändert. Änderungen ergeben sich hauptsächlich zur Verdeutlichung von Anforderungen oder Regelungen. Im Formular des Energieausweises werden zukünftig zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Details dargestellt. Zudem wurden im Formular Änderungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht erforderlich. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:

 

  • Bei der Regelung zur Ausstellung von Energieausweisen wird verdeutlicht, dass bei einer energetischen Sanierung nur dann ein Energieausweis auszustellen ist, wenn der Nachweis zur Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs geführt wird (Referenzgebäudeverfahren). Wird nach dem Bauteilverfahren vorgegangen, muss kein Ausweis ausgestellt werden. Die neue Formulierungbedeutet keine Änderung in der Verordnung, verdeutlicht aber den Sachverhalt.
  • Bereits erstellte Energieausweise verlieren ihre Gültigkeit, wenn ein neuer Energieausweis erforderlich wird. Ein neuer Energieausweis wird gemäß § 16 Abs. 1 dann erforderlich, wenn
  • an einem Gebäude umfassende Änderungen an Außenbauteilen nach Anlage 3 vorgenommen werden oder ein Gebäude um mehr als die Hälfte der Nutzfläche von beheizten oder gekühlten Räumen erweitert wird und
  • für das gesamte Gebäude Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs durchgeführt werden.
  • Bisher waren Baudenkmäler zwar von der Pflicht ausgenommen, einen Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorlegen zu müssen, nicht aber von der Aushangpflicht. Mit der EnEV 2009 entfällt die Aushangpflicht für Baudenkmäler gemäß § 16 Abs. 3
  • Im neuen Verordnungstext wird eindeutig formuliert, dass der Eigentümer des Gebäudes für die Datenqualität laut den Vorgaben der EnEV verantwortlich ist, sofern er diese dem Aussteller des Energieausweises zur Verfügung stellt. Der Aussteller darf wiederum die vom Eigentümer bereit gestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn ein begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Daten besteht (§ 17 Abs. 5). Zudem müssen vom Aussteller selbst ermittelte Daten korrekt sein. In der EnEV 2009 wird eindeutig formuliert, dass sowohl unkorrekte Datenbereitstellung als auch unkorrekte Datenermittlung für die Ausstellung des Energieausweises eine Ordnungswidrigkeit darstellen (siehe Punkt Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 EnEV 2009).
  • Im bedarfsbasierten Energieausweis für Wohn- als auch Nichtwohngebäude werden Angaben zu den folgenden Punkten ergänzt:
  • Angaben zu eingesetzten Erneuerbaren Energien und zu eingesetzter Lüftung auf der ersten Seite des Formulars
  • Mehrfachnennungen bei Baujahr der Anlagentechnik
  • Angaben zum Berechnungsverfahren
  • Einhaltung sommerlicher Wärmeschutz
  • Nutzung von Vereinfachungen
  • Angaben zur Erfüllung der Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2 oder nach § 7 Nr. 2 i.V.m. § 8 EEWärmeG bei Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäude
  • Hier ist nach Bundesratsbeschluss zur EnEV 2009 auf Seite 2 des Formulars anzugeben, ob
  • die verschärften Anforderungswerte um 15 % für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust eingehalten wurden oder
  • die verschärften Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust in Kombination mit dem Einsatz Erneuerbarer Energien eingehalten wurden.

 

Wer darf Energieausweise ausstellen?

 

Die Regelungen zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen wurden ausgeweitet. Die Änderungen betreffen folgende Punkte:

 

  • Die Gruppe der „Absolventen von Diplom, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen“ wird laut Bundesratsbeschluss umbenannt in „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“. Hintergrund dieser Begriffsänderung durch den Bundesrat ist die Anpassung der Begrifflichkeit an die Berufsqualifikationsrichtline. Berufsqualifizierende Abschlüsse sind die bisherigen Abschlüsse Dipl. Ing. (FH) und Dipl. Ing., die neuen Abschlüsse Bachelor und Master nach dem Bologna-Protokoll sowie die zur Ausübung des Berufs berechtigten Staatsexamina.
  • Die Gruppe der „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ wird aufgrund der Gleichbehandlung ergänzt durch Personen mit einem erfolgreich abgelegten Staatsexamen.
  • In die Gruppe der „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ sind laut Bundesratsbeschluss die Absolventen der Fachrichtung Physik aufgenommen worden. Begründung ist die gebotene Gleichbehandlung, da Absolventen der Fachrichtung Physik die Qualitätsanforderungen zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen. Zudem wird dieser Studiengang, im Gegensatz zum Studiengang Bauphysik, bundesweit angeboten.
  • Gemäß der bestehenden EnEV 2007 sind Handwerksmeister und staatlich anerkannte Techniker zum Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt, wenn Sie einen Lehrgang zum Energieberater des Handwerks abgeschlossen haben, der vor dem 25.04.2007 begonnen hat. Diese Übergangsregelung wird im Kabinettsentwurf zur EnEV 2009 gleichermaßen auf alle Hochschulabsolventen ausgeweitet, die einen solchen Lehrgang abgeschlossen haben. In der EnEV 2009 § 29 Abs. 6 wird nun nach Bundesratsbeschluss die Formulierung „Handwerksmeister und staatlich anerkannten oder geprüften Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen“ durch „Personen“ ersetzt.
  • Laut bisheriger Formulierung in der EnEV 2007 durften Hochschulabsolventen nur Energieausweise ausstellen, wenn sie eine Fortbildung sowohl für den Bereich Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude besucht haben. Mit der neuen Formulierung genügt bei dieser Personengruppe für die Ausstellung von Ausweisen für Wohngebäude eine Fortbildung, die sich lediglich auf die Inhalte für den Bereich Wohngebäude laut Anlage 11 der EnEV beschränkt. Die Ausstellungsberechtigung ist dann entsprechend auf Wohngebäude beschränkt.

 

Wie wird die Anwendung der Regeln der EnEV dokumentiert?

 

In § 26 EnEV 2009 wird grundsätzlich klargestellt, dass für die Einhaltung der Anforderungen neben dem Bauherren laut EnEV 2009 auch Personen verantwortlich sind, die „im Auftrag des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden“ (Abs. 2 § 26 EnEV 2009). Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV werden mit der EnEV 2009 private Nachweispflichten bei der Änderung von Gebäuden eingeführt. Diese Nachweise sind jedoch nur auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Private Nachweise laut EnEV 2009 beziehen sich gemäß § 26a auf die Unternehmererklärung, die folgendes vorschreibt

 

  • Unternehmererklärung gemäß § 26a:

    Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut werden oder wenn Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, ist dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten eine formlose schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Bestätigt wird die Einhaltung der Anforderungen der EnEV für das geänderte oder eingebaute Bauteil.

  • Die Unternehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

 

Wer überprüft die Einhaltung der Anforderungen der EnEV?

 

  • Bezirksschornsteinfegermeister prüfen künftig als Beliehene im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß § 26b, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel und Dämmung von Verteilungsleitungen und Armaturen) und die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage (Regelung zur Nachtabsenkung, Regelung der Umwälzpumpe, Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen) eingehalten wurden.
  • Der Eigentümer kann zum Nachweis dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Unternehmererklärung vorlegen. In diesem Fall muss keine Prüfung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.
  • Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß EnEV setzt der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer eine Frist zur Nacherfüllung. Wird der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen, wird die nach Landesrecht zuständige Behörde vom Bezirksschornsteinfegermeister über den Sachverhalt unterrichtet.
  • Die Prüfung der heizungstechnischen Anlagen findet nicht statt, wenn eine vergleichbare Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für diese Anlage vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 erfolgt ist.

 

Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2009 gegenüber der EnEV 2007?

 

Mit der EnEV 2009 werden gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Zudem werden mit der EnEV 2009 auch Zuwiderhandlungen geahndet, wenn sie „vorsätzlich oder leichtfertig“ sind. Laut EnEV 2009 handelt auch ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), wer vorsätzlich oder leichtfertig:

 

  • ein Wohngebäude nicht gemäß § 3 so errichtet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der sommerliche Wärmeschutz den Anforderungen entspricht,
  • ein Nichtwohngebäude nicht gemäß § 4 so errichtet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der sommerliche Wärmeschutz den Anforderungen entspricht,
  • Änderungen an bestehenden Gebäuden und Anlagen nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 so ausführt, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden.
  • eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

 

Diese Maßgabe hat der Bundesrat eingefügt vor dem Hintergrund, dass der Vollzug der EnEV weitgehend durch die Unternehmererklärung erfolgen soll. Die Anwendung der Vorschriften wird laut Bundesrat stark davon abhängen, welche Konsequenzen im Falle einer Nichteinhaltung der Anforderungen der EnEV 2009 drohen. Daher ist es wichtig, unterlassene, falsche, und verspätete Unternehmererklärungen mit Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.

 

Was geschieht, wenn die Vorgaben zum Energieausweis nicht eingehalten werden?

 

Bisher handelt laut EnEV 2007 ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt ohne eine entsprechende Ausstellungsberechtigung gemäß EnEV zu besitzen oder wer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.

 

In der EnEV 2009 werden auch in Bezug auf Energieausweise die Tatbestände der Ordnungswidrigkeit um einen Punkt erweitert. Es handelt demnach ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder leichtfertig“:

 

  • bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung dem potenziellen Nutzer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, spätestens wenn dies der Nutzer verlangt oder 
  • neu: als Eigentümer Daten für die Ausstellung des Energieausweises zur Verfügung stellt, die den entsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen oder als Aussteller des Energieausweises erforderliche Daten bei der Berechnung verwendet, die denentsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen oder
  • einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigt zu sein.

 

  

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz  [EEWärmeG]

 

Am 1.Januar 2009 ist das EEWärmeG in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes ist, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Denn das dient dem Klimaschutz, bewirkt eine Schonung fossiler Ressourcen und die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten.

 

Der Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) soll bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent erhöht werden. Um dieses Ziel bundesweit zu erreichen, müssen Bauherren seit dem 1.Januar 2009 dafür sorgen, dass ein bestimmter Mindestanteil vom Wärmeenergiebedarf des neu errichteten Gebäudes durch Erneuerbare Energiengedeckt wird. Den Eigentümern bleibt dabei die Wahlfreiheit, ob Sie beispielsweise eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung, eine Holzpelletheizung, eine Wärmepumpe, oder ein Blockheiz-kraftwerk (BHKW) nutzen.

 

Die Anforderungen des EEWärmeG lassen sich alternativ durch den Einsatz von Nah-und Fernwärme mit einem bestimmten Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme, KWK-Anteil (KWK = Kraft-Wärme-Kopplung) oder durch einen verbesserten Wärmeschutz der Gebäudehülle erfüllen. Auch eine Kombination verschiedener Maßnahmen ist möglich.

 

Diese neue Vorschrift gilt für die meisten Wohn- und Nichtwohngebäude.

 

Den vollständigen Text des EEWärmeG können Sie unter:

Gesetze-im-Internet / EEWärmeG nachlesen.  

 

 

 

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz  [KWKG 2012]

 

Die Neuerungen des KWKG 2012 im Überblick  

"Quelle: Die Neuerungen des KWKG 2012 imÜberblick (BHKW-Infothek)" http://www.bhkw-infothek.de/nachrichten/8226/2012-06-12-die-neuerungen-des-kwkg-2012-im-uberblick/    

 

 

  • Anhebung der KWK-Zuschläge in allen Leistungsklassen um 0,3 Cent/kWh für nach Inkrafttreten des KWKG 2012 neu in Betrieb genommene Anlagen sowie eine neue Anlagenklasse von 50 bis 250 kW elektrischer Leistung. Die Zuschläge betragen dann für den Leistungsanteil einer Anlage bis 50 kW 5,41 Cent/kWh, für den Leistungsanteil bis 250 kW 4 Cent/kWh, für den Leistungsanteil bis 2 MW 2,4 Cent/kWh und für den Leistungsanteil über 2 MW 1,8 Cent/kWh.
  • Die vereinfachte Anmeldung anstelle eines Antragsverfahrens neuer KWK-Anlagen bei der BAFA im Rahmen der Allgemeinverfügung kann zukünftig für Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung erfolgen. Bisher war dieses Verfahren nur für Anlagen bis 10 kW zulässig.
  • Die Betreiber von Mini-BHKW bis 50 kW elektrischer Leistung haben mit Antragstellung bei der BAFA ein Wahlrecht, ob Sie den KWK-Zuschlag für den Zeitraum von 30.000 Betriebsstunden oder 10 Jahren erhalten möchten.
  • Für Nano-BHKW bis 2 kW kann der KWK-Zuschlag pauschal für 30.000 Stunden bei Inbetriebnahme ausgezahlt werden.
  • Eine Modernisierung von Bestandsanlagen zur Neuerlangung des KWK-Zuschlagzeitraumes mit den im KWKG 2012 angehobenen Fördersetzen liegt vor, wenn wesentliche und die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen. Betragen die aufgewendeten Modernisierungskosten mehr als 25 % jedoch weniger als 50 %, so wird der KWK-Zuschlag für 50 % des normalen Förderzeitraumes erneut gewährt. Bei Modernisierungen von Anlagen unter 50 kW besteht wie für Neuanlagen die Wahlmöglichkeit den Förderzeitraum an die Betriebsstunden oder einen festen Zeitablauf zu binden.
  • Wärmespeicher mit mindestens 1 m³ Wasservolumenäquivalent, oder mindestens 0,3 m³ pro Kilowatt installierter elektrischer Leistung, werden mit 250 Euro je m³, jedoch maximal 30 % der Investition bezuschusst, sofern die Wärmeverluste unter 15 % liegen, die Wärme überwiegend aus einer KWK-Anlage stammt und die KWK-Anlage auf den Bedarf im Stromnetz reagiert. Die Bemessung von Speichern erfolgt in Wasservolumenäquivalent, um auch Latentwärmespeicher zu berücksichtigen.
  • Wärmenetze mit einem Innendurchmesser bis 100 mm erhalten eine Förderung von 100 Euro je laufendem Meter jedoch maximal 40 % der Investitionskosten. Wärmenetze mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 mm erhalten eine Förderung in Höhe von 30 % der Investitionskosten.
  • Die Bildung eigener Bilanzkreise und die Vermarktung des in KWK-Anlagen erzeugten Stromes an einen Dritten werden klarer definiert und geregelt.
  • Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) wird ausdrücklich vom Gesetz berücksichtigt und Kältenetze sowie Kältespeicher werden Wärmenetzen und Wärmespeichern gleichgestellt.
  • Die Regelung zum Anlagenbegriff wurde so gestaltet, dass nur noch mehrere verbundene Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten an einem Standort in Betrieb genommen wurden als eine Anlage gelten. Ist der Zeitraum größer als 12 Monate handelt es sich nicht um “eine Anlage”.
  • Die Definition der Verdrängung von Fernwärme aus KWK wurde dahingehend angepasst, dass nicht nur bestehende KWK-Anlagen in einem KWK-Fernwärmegebiet ersetzt werden können, sondern auch Erweiterungen möglich sind. KWK-Fernwärme liegt zudem nur noch vor, wenn diese zu mindestens 60 % aus KWK-Wärmeerzeugern stammt.
  • Für ab 2013 in Betrieb genommene KWK-Großkraftwerke mit mehr als 2 Megawatt Leistung ist eine zusätzliche Anhebung des KWK-Zuschlags um 0,3 Cent/kWh zum Ausgleich der Einbeziehung dieser Anlagen in den Emissionsrechtehandel vorgesehen.
  • Konventionelle Großkraftwerke ab 2 MW die mit KWK-Technik nachgerüstet werden, erhalten analog zur Modernisierung bestehender KWK-Anlagen den KWK-Zuschlag wenn die Nachrüstkosten 50 % (30.000 Stunden), 25 % (15.000 Stunden) oder 10 % (10.000 Stunden) der Neuerrichtungskosten betragen.

 

Den vollständigen Text des KWKG 2012 finden Sie unter:

Bundesanzeiger Verlag / Bundesgesetzblatt Teil I / 2012 / Nr. 33 vom 18.07.2012